Die Geläute der protestantischen Kirchen in Haßloch sind ein hörbares Zeichen christlicher Präsenz in unserem Dorf. Mit ihrem Klang laden Sie Menschen in den Gottesdienst, laden ein zum Gebet und erinnern an ein christliches Leben.
Der Glockenverein will dazu beitragen, dass die Glocken in unseren Kirchen erhalten und renoviert werden können.

Gründungssatzung


Satzung
Protestantischer Glockenverein Haßloch e.V.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)      Der Verein trägt den Namen »Protestantischer Glockenverein Haßloch e.V.«.
(2)      Der Prot. Glockenverein Haßloch e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen
(3)      Er hat seinen Sitz in Haßloch.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1)      Die Geläute der protestantischen Kirchen in Haßloch sind ein hörbares Zeichen christlicher Präsenz in unserem Dorf. Mit ihrem Klang laden sie Menschen in den Gottesdienst, laden ein zum Gebet und erinnern an ein christliches Leben. Der Glockenverein will dazu beitragen, dass die Glocken in unseren Kirchen erhalten und renoviert werden können.
(2)      Der Glockenverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Protestantische Kirchengemeinde Haßloch bei der Sanierung und Erhaltung ihrer Geläute zu unterstützen. Festlegung, Planung und Durchführung der Maßnahmen ist ausschließlich Aufgabe der Protestantischen Kirchengemeinde Haßloch.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgibt und sich damit zur Beitragszahlung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss bis 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden.
(3)      Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann durch einen wichtigen Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beträgt 20,00 Euro. Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt während des Jahres in voller Höhe zu leisten. Bei Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins erfolgt keine Erstattung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)    dem/der Vorsitzenden
b)   dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem/der Schriftführer/in
d)   dem/der Rechner/in
e)    bis zu drei Beisitzer/innen
f)    dem/der jeweiligen geschäftsführenden Pfarrer/in der Kirchengemeinde Haßloch
g)   einem/r Vertreter/in aus dem Presbyterium der Protestantischen Kirchengemeinde Haßloch
Die Vorstandsmitglieder unter Buchstabe a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:
a)    Aufstellung der Jahresberichte und Jahresrechnung
b)   Festsetzung allgemeiner Richtlinien
c)    Berufung von Ausschüssen
(3)      Der Vorstand wird von dem/ der Vorsitzenden bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(4)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der/ die Vorsitzende innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5)      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben.

§8 Mitgliederversammlung

(1)      Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1.      Wahl der Vorstandsmitglieder
2.      Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern
3.      Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4.      Entlastung des Vorstands
5.      Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
6.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2)      Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende einberufen und geleitet. Die 1. Mitgliederversammlung wird durch den/die geschäftsführenden/e Pfarrer/in der Prot. Kirchengemeinde Haßloch einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich oder durch Bekanntmachung im „Amtsblatt“ der Gemeinde Haßloch.
(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(4)      Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können jedoch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
(5)      Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in oder im Verhinderungsfall einer anderen Person eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§9 Vertretung

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der vorgenannten ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§10 Rechnungsführung und Prüfung

(1)      Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)      Für jedes Jahr ist innerhalb von 4 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.
(3)      Vor der Vorlage in der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist.

§11 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

(1)      Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
1.        Beiträgen der Mitglieder
2.        freiwilligen Spenden
3.        sonstigen Einnahmen
(2)      Die Ausgaben bestehen aus
1.        Ausgaben im Sinne des §2
2.        Verwaltungsausgaben.

§12 Vermögen des Vereins

Das Vereinsvermögen ist nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 zu verwenden.

§13 Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen auf die Protestantische Kirchengemeinde Haßloch über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung der protestantischen Kirchen Haßloch zu verwenden.

§14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 6. Februar 2013 errichtet.