Satzung
Protestantischer Glockenverein Haßloch e.V.
§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der
Verein trägt den Namen »Protestantischer Glockenverein Haßloch e.V.«.
(2) Der Prot. Glockenverein Haßloch e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen
(3) Er
hat seinen Sitz in Haßloch.
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Die
Geläute der protestantischen Kirchen in Haßloch sind ein hörbares Zeichen
christlicher Präsenz in unserem Dorf. Mit ihrem Klang laden sie Menschen in den
Gottesdienst, laden ein zum Gebet und erinnern an ein christliches Leben. Der
Glockenverein will dazu beitragen, dass die Glocken in unseren Kirchen erhalten
und renoviert werden können.
(2) Der
Glockenverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Protestantische
Kirchengemeinde Haßloch bei der Sanierung und Erhaltung ihrer Geläute zu
unterstützen. Festlegung, Planung und Durchführung der Maßnahmen ist
ausschließlich Aufgabe der Protestantischen Kirchengemeinde Haßloch.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Zwecke.
(3) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine
schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgibt und sich damit zur
Beitragszahlung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss bis 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres
gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden.
(3) Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Ausschluss kann durch einen wichtigen Grund erfolgen, insbesondere wenn das
Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das
Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds,
der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das
Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die
Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des
Ausschließungsbeschlusses als beendet.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beträgt
20,00 Euro. Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Beitrages
verpflichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt während des
Jahres in voller Höhe zu leisten. Bei Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins
erfolgt keine Erstattung.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der
Vorsitzenden
b) dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der
Schriftführer/in
d) dem/der
Rechner/in
e) bis
zu drei Beisitzer/innen
f) dem/der
jeweiligen geschäftsführenden Pfarrer/in der Kirchengemeinde Haßloch
g)
einem/r Vertreter/in aus dem Presbyterium der
Protestantischen Kirchengemeinde Haßloch
Die Vorstandsmitglieder unter
Buchstabe a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der
Vereinsmitglieder auf Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung
Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen
insbesondere:
a) Aufstellung
der Jahresberichte und Jahresrechnung
b) Festsetzung
allgemeiner Richtlinien
c)
Berufung von Ausschüssen
(3) Der
Vorstand wird von dem/ der Vorsitzenden bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal
jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt
sieben Tage.
(4) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der/ die Vorsitzende innerhalb
eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(5) Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse
hervorzugehen haben.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Der
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1.
Wahl der Vorstandsmitglieder
2.
Wahl von zwei
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern
3.
Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung
4.
Entlastung des Vorstands
5.
Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins
(2) Die
Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende einberufen und geleitet.
Die 1. Mitgliederversammlung wird durch den/die geschäftsführenden/e Pfarrer/in
der Prot. Kirchengemeinde Haßloch einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens
einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist
von mindestens vierzehn Tagen schriftlich oder durch Bekanntmachung im
„Amtsblatt“ der Gemeinde Haßloch.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(4) Wahlen
geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können jedoch, wenn kein
Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
(5) Über
die Sitzung der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in oder
im Verhinderungsfall einer anderen Person eine Niederschrift zu fertigen. Diese
Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der jeweiligen
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§9 Vertretung
Vorstand im Sinne des §26 BGB
sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der vorgenannten
ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass
der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.
§10 Rechnungsführung und Prüfung
(1) Das
Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für
jedes Jahr ist innerhalb von 4 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine
Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die
Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten
geordnet aus.
(3) Vor
der Vorlage in der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung durch zwei
Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nicht gewählt werden
kann, wer Mitglied des Vorstandes ist.
§11 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
(1) Die
Einkünfte des Vereins bestehen aus
1.
Beiträgen der Mitglieder
2.
freiwilligen Spenden
3.
sonstigen Einnahmen
(2) Die
Ausgaben bestehen aus
1.
Ausgaben im Sinne des §2
2.
Verwaltungsausgaben.
§12 Vermögen des Vereins
Das Vereinsvermögen ist nach Abzug der Verwaltungskosten
ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 zu verwenden.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen auf die
Protestantische Kirchengemeinde Haßloch über und ist von dieser ausschließlich
und unmittelbar für die Erhaltung der protestantischen Kirchen Haßloch zu
verwenden.
§14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der
Gründungsversammlung am 6. Februar 2013 errichtet.